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Sicherheitsüberprüfung der Anschlageinrichtung Sicherheit auf dem Dach!

Arbeiten auf Dächern, insbesondere nachträgliche Tätigkeiten, nach Abschluss der eigentlichen Bauarbeiten bergen hohe Risiken. Diese Risiken und Gefährdungen sind bereits in der Planungsphase zu berücksichtigen und geeignete Maßnahmen umzusetzen.

​Dauerhaft montierte Sicherheitseinrichtungen ermöglichen eine sichere Begehung und Instandhaltung von Dächern unter Einhaltung der üblichen Sicherheitsvorschriften und tragen so wesentlich zum Schutz von Leben und Gesundheit der ausführenden Personen bei.

Auf Grund der Regelungen im BGB, Baurecht und dem Arbeitschutzrecht ergibt sich für die Verwendung von Anschlageinrichtungen auch deren regelmäßige sachkundige Überprüfung (siehe Bild 13).

Darüber hinaus ist eine sachkundige Überprüfung erforderlich um Einflüsse aus Witterung, Benutzung und Fehlanwendung sowie Änderungen in der Bausubstanz bewerten zu können.

Eine wiederkehrende Prüfung bestehender Sicherheitseinrichtungen hat durch sachkundige Personen nach den Angaben des Herstellers bzw. nach den jeweiligen nationalen Vorschriften zu erfolgen.

Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

Soweit Herstellervorschriften oder nationale Vorschriften nicht Anderes festlegen, darf die letzte Prüfung vor Nutzung nicht älter als 12 Monate sein.

Wir bieten, die Sachkundigenprüfung Bundesweit an! 

Warum müssen Anschlageinrichtungen sachkundig geprüft werden?​

Nach § 2 (4) der PSA-Benutzungsverordnung hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass persönliche Schutzausrüstungen (Anschlageinrichtungen) durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung, während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Dazu gehört auch die Durchführung einer regelmäßigen Sachkundigenprüfung.

Ist der Arbeitgeber nicht selbst Eigentümer dieser Schutzausrüstung, so obliegt die Durchführung der Sachkundigenprüfung dem Eigentümer (möglicherweise des Gebäudes) im Rahmen seiner allgemeinen gesetzlichen Verkehrsicherungspflichten (u. a. BGB).

Eine sachkundige Überprüfung ist im Regelfall mindestens einmal jährlich durchzuführen. Darüber hinaus ergibt sich bei besonderen Umständen eine kürzere Frist. Dies kann bei besonderen Witterungseinflüssen, Beschädigungen der Fall sein.

Bei fest mit dem Bauwerk verbundenen Anschlageinrichtungen, die zudem absehbar in größeren Zeitabständen als ein Jahr benutzt werden, kann die Frist verlängert werden. Es muss nur sichergestellt sein, dass der Zeitraum vom Zeitpunkt der letzten Sachkundigenprüfung bis zur Benutzung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Dokumentation / Montagedokumentation

Zu allen ständigen Sicherheitseinrichtungen müssen Dokumentation und je nach Art der Sicherheitseinrichtungen Typenschilder und eine Informationstafel zur Benutzung vorhanden sein.

Die Dokumentation der Sicherheitseinrichtung hat zumindest zu umfassen:

  • Objektdaten,
  • Montageunternehmen, verantwortlicher Monteur
  • Produktdaten der montierten Systeme (z.B. Konformitäts- und Leistungserklärung, Montageanleitung)
  • Montagedokumentation samt Fotodokumentation der Montage und Befestigungsmittel
  • Schematische Darstellung des Daches und der montierten Anlage
  • Benutzeranleitung
  • Hinweise zur wiederkehrenden Prüfung 

Anschlagpunkte und Halterungen, die nicht mehr zerstörungsfrei zugänglich sind, müssen durchgehend gekennzeichnet und deren Montage mittels Fotografien dokumentiert werden. Ansonsten reicht eine beispielhafte Dokumentation gleichartiger Befestigung.

Anlagen mit horizontalen Anschlageinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass folgende Informationen deutlich zu lesen sind:

  • - Hersteller des montierten Systems
  • - Prüfnorm bzw. Zulassungsnummer
  • - Zulässige Personenanzahl
  • - Einbaudatum
  • - Nächster Prüftermin / Prüfplakette

Beim Zugang zum Dach sind folgende Informationen bereitzustellen (z.B. Informationstafel):

  • - Objektdaten
  • - Produktdaten der montierten Systeme
  • - Schematische Darstellung des Daches und der montierten Anlage
  • - Benutzeranleitung
  • - Hinweis, dass für Arbeiten mit der PSAgA eine Ausbildung erforderlich ist
  • - Angaben über besondere Anforderungen an die PSAgA
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